Liebe Gartenfreunde,
die Finanzierung der Vereinsarbeit ist ein Dauerthema – auch für uns. Neben Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Spenden und Fördermitteln haben wir uns deshalb mit einer weiteren, eher wenig bekannten Möglichkeit beschäftigt: Zuweisungen aus Geldauflagen der Gerichte.
Im Freistaat Sachsen ist dieses Verfahren in der Verwaltungsvorschrift (VwV) Geldauflagen geregelt. Gemeinnützige Vereine können sich dort registrieren lassen, um grundsätzlich für solche Zuweisungen in Betracht zu kommen.
Was sind Geldauflagen?
In Straf- oder Ermittlungsverfahren können Gerichte oder Staatsanwaltschaften Geldauflagen verhängen. Diese Zahlungen fließen nicht ausschließlich an die Staatskasse, sondern können – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – auch gemeinnützigen Organisationen zugewiesen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Verein in einer offiziellen Empfängerliste des OLG Dresden geführt wird.
Rechtlicher Rahmen: VwV Geldauflagen in Sachsen
Die VwV Geldauflagen legt fest,
welche Organisationen Geldauflagen erhalten dürfen,
welche Anforderungen an Gemeinnützigkeit und Transparenz bestehen und
wie das Verfahren zur Aufnahme in die Empfängerliste abläuft.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese Gelder ausschließlich satzungsgemäß und nachvollziehbar verwendet werden.
Wir haben uns angemeldet
Die zentrale Empfängerliste wird in Sachsen beim Oberlandesgericht (OLG) geführt. Wir haben uns entschieden, diesen Weg einmal auszuprobieren und haben unseren Verein dort entsprechend angemeldet.
Dafür waren unter anderem erforderlich:
ein Antrag auf Aufnahme in die Empfängerliste,
unsere Vereinssatzung,
der Nachweis der Gemeinnützigkeit,
eine kurze Darstellung unserer Vereinstätigkeit,
Angaben zur Mittelverwendung sowie
die Bankverbindung des Vereins.
Nach Prüfung durch das Oberlandesgericht wurden wir in die Liste aufgenommen. Die Eintragung ist zeitlich befristet und muss regelmäßig bestätigt werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Aufnahme in die Empfängerliste bedeutet keinen Anspruch auf Geldzuweisungen. Ob und in welcher Höhe Geldauflagen an einen Verein vergeben werden, liegt im Ermessen der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Kurz gesagt:
Es kann etwas kommen – muss aber nicht.
Wir sehen diese Möglichkeit daher nicht als feste Einnahmequelle, sondern als ergänzende Option, die wir nutzen, um zusätzliche finanzielle Spielräume zu eröffnen. Ob und in welchem Umfang sich das künftig auswirkt, wird sich zeigen.
Mit der Anmeldung im Rahmen der VwV Geldauflagen haben wir einen weiteren Weg eingeschlagen, um die Vereinsarbeit langfristig zu unterstützen. Der Aufwand ist überschaubar – und wir halten es für sinnvoll, diese Chance zumindest zu nutzen und Erfahrungen damit zu sammeln. Über Entwicklungen und mögliche Zuweisungen werden wir selbstverständlich transparent informieren.
Euer Vorstand

