KGV Theklaer Höhe e.V.
Satzung

Satzung des Kleingärtnerverein „Theklaer Höhe“ e. V.


Geschäftsanschrift:


KGV „Theklaer Höheˮ e.V.

Darwinstraße 2

04349 Leipzig

§ 1 

Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr


Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer 630 eingetragen und führt als eingetragener Verein den Namen:

Kleingärtnerverein „Theklaer Höhe“ e. V.. Der Verein hat den Sitz in Leipzig. Er ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und seines Vorstandes ergebenden Verpflichtungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen sowie im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Verwaltung der Kleingartenanlage „Theklaer Höhe“ e.V. in Leipzig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

In diesem Sinn setzt er sich für die Förderung des Kleingartenwesens einschließlich der Pflege seiner Traditionen, für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Volksgesundheit, für die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit, für die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün und Erholungsflächen sowie für eine ökologisch orientierte Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten ein.


§ 2 

Zweck des Vereins


Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Tätigkeit des Vorstandes und der von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die steuer-bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Auf dem Gelände des Kleingärtnervereins dürfen keine parteipolitischen oder konfessionellen Veranstaltungen durchgeführt werden.

Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen. Ausgenommen hiervon sind von Mitgliedern (Vereinsgläubiger) finanzielle Einlagen für auf Mitgliederversammlungen beschlossene Aufgaben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 

Begründung der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, die die Satzung anerkennt und einen Wohnsitz nachweist, der Gewähr für die vertragsgerechte Bewirtschaftung eines Kleingartens bietet. Mitglied des Vereins können auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen bestimmen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf, den Wohnsitz, die Telefonnummer und die Erklärung enthalten, dass der Bewerber die Satzung anerkennt und sich dazu verpflichtet nach ihr zu handeln. Dies gilt sinngemäß auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften nach vorstehenden Absatz 1.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eintritt kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Sie kann Vereinsmitgliedern und anderen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben. Entscheidungen dazu werden vom Vorstand vorbereitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ordnung über die Ehrenmitgliedschaft beschließen. Ehrenmitglieder sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein freigestellt, sie können jedoch dem Verein freiwillig Zuwendungen zukommen lassen.


§ 4 

Mitgliedschaft, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen


Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gelten bis zur Neufestsetzung. Der Mitgliedsbeitrag kann den Vereinsmitgliedern nicht erlassen werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen gemäß Jahresrechnung an den Verein zu leisten, die satzungsgemäß einschließlich ihrer Fälligkeit beschlossen werden. Umlagen und andere finanzielle Zahlungen können den Mitgliedern nicht erlassen werden.

Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben, für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschaftsstunden werden durch den Vorstand beschlossen.  Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein finanzieller Ersatz zu zahlen. Die Höhe des Ersatzbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu seiner Neufestsetzung.

Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein können ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% verzinst werden. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des Weiteren Verzugsschadens gemäß BGB Regelungen vorbehalten. Für die erforderlichen Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied bei jedem einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des Weiteren Verzugsschadens vorbehalten.


§ 5 

Mitgliedsrechte und–pflichten

Jedes Mitglied hat

  • sich aktiv für den Erhalt und die Förderung des Vereins sowie für den Erhalt, die ökologisch orientierte Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlage und ihrer Verschönerung einzusetzen;
  • aktiv am Vereinsleben teilzunehmen;
  • das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu gefährden, den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft zu stören;
  • den Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und die anderen finanziellen Zahlungen fristgemäß zu leisten und die Gemeinschaftsleistungen zu erbringen;
  • als Kleingartenpächter die ihm durch Gesetz und Kleingartenpachtvertrag eingeräumten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und die Gartenfachberatung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren sind alle sich aus der aktuellen Kleingartenordnung sowie aus den sich auf das Kleingartenpachtverhältnis beziehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere Baumaßnahmen, zu erfüllen.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen und ist verpflichtet, mit diesen pfleglich umzugehen und sie vor Schaden zu bewahren.

Jede Veränderung des Wohnsitzes und der Telefonnummer der Mitglieder ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. 

Ein Schreiben des Vorstandes gilt auch dann als wirksam zugestellt, wenn es als unzustellbar zurückkommt, es aber an die dem Verein letzte bekannte Adresse gerichtet wurde. Ist das Mitglied an seinem Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, ist das dem Vorstand rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

  

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch den Austritt bzw. den Ausschluss des Mitglieds.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von. Mit dem Austritt endet gleichzeitig das Pachtverhältnis. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Gezahlte Einlagen gehen an den neuen Besitzer über.

Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein können insbesondere sein:

Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und anderen finanziellen Verpflichtungen und Verweigerung von Gemeinschaftsstunden;

vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Gemeinschaftseigentums;

körperliche Angriffe und gröbliche Beleidigung des Vorstandes oder der

Beauftragten des Vorstandes;

Nichtbefolgung von Anordnungen und Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfall sowie die Nichteinhaltung des Kleingartenpachtvertrages, der Kleingartenordnung und von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins;

ehrloses oder unsittliches Verhalten, das zur Störung des Vereinsfriedens oder/und des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft geführt hat; -Handlungen, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen.

 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Erörterung durch den Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich zur Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Ihm sind mit der Einladung die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen. Es ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ausschließungsgründen bereits vor der Vorstandssitzung und einer mündlichen Stellungnahme in der Vorstandssitzung hinzuweisen. Der Betreffende ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss durch den Vorstand auch bei fehlender schriftlicher Stellungnahme oder bei Fernbleiben von der Vorstandssitzung beschlossen werden kann. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss zum Ausschluss mit Begründung schriftlich mit Zugangsnachweis bekanntzugeben.

Eine Streichung als Mitglied kann erfolgen, wenn das betreffende Vereinsmitglied beim Vorliegen von Gründen für einen Ausschluss auf die Maßnahmen nach dem vorstehenden Absatz 4 nicht reagiert, wenn es nicht erreichbar ist oder wenn es durch sein Verhalten zeigt, dass es an der Mitgliedschaft nicht mehr interessiert ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.


§ 7

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind -die Mitgliederversammlung, -der Geschäftsführende Vorstand gemäß § 11.2 -der erweiterte Vorstand mit max. 6 Mitglieder

§ 8

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung als höchstes Organ obliegt: -die Änderung der Satzung, die Umwandlung oder Auflösung des Vereins; -für den Verein zutreffende Modifizierung der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. im Rahmen der dort getroffenen Regelungen; -die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Buchprüfer; -die Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltvoranschlages für das jeweils nächste Geschäftsjahr; -die Entgegennahme des Geschäfts, Kassen und Buchprüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes; -der Erlass und die Änderung von Ordnungen für Teilbereiche des  Vereinslebens, soweit nicht der Vorstand dafür zuständig ist, sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und für die nicht die Zuständigkeit des Vorstandes bestimmt ist.

§9

Einberufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung zu Beginn des neuen Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand einberufen. Der Versammlungsleiter ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussvorlagen bekanntzugeben. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand mit Begründung einzureichen. Ein Antrag, der aus der Mitgliederversammlung herausgestellt wird, bedarf der Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit er als zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Antrages als zusätzlicher Tagesordnungspunkt, gelten für die Beschlussfassung über den Antrag die Regelungen des § 10.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

§10

Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden gezählt, es gelten nur die Ja und Nein Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlussfassungen zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über Beschlüsse wird offen abgestimmt.

Im Ausnahmefall kann über einen Beschluss auch ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich abgestimmt werden. Der Vorstand hat in diesem Fall alle Mitglieder schriftlich über den Beschluss zu informieren und die schriftliche Zustimmungserklärung aller Mitglieder einzuholen. Liegt nicht von allen Mitgliedern die schriftliche Zustimmungserklärung vor, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.

Über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassungen ist ein Protokollanzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11

Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Beide werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die nach Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere:

die Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

die Aufstellung des Haushaltvoranschlages für jedes Geschäftsjahr und die laufende Kontrolle der Erfüllung; -die Erstellung des Geschäftsberichts an die Mitgliederversammlung: -die Aufnahme und der Ausschluss bzw. die Streichung von Mitgliedern;

der Abschluss von Pachtverträgen über das Vereinsheim und von Kleingartenpachtverträgen sowie sonstigen Verträgen;

die Buch- und Kassenführung

die Organisation und Kontrolle der Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen und Kleingärten

die Schaffung aller Voraussetzungen, die zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Vereins und der Kleingartenanlage notwendig sind;

die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen, Ämtern und Behörden und mit sonstigen Einrichtungen, die die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens fördern.

Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter entsprechend dem Bundeskleingartengesetz, dem Kleingartenpachtvertrag und der aktuellen Kleingartenordnung, anderen rechtlichen Regelungen. Eingeschlossen in diese Beratung ist die Gestaltung und Bebauung der Kleingartenparzellen.

Der Vorstand hat in der Regel monatlich eine Vorstandssitzung durchzuführen. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja und Nein Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Protokolle anzufertigen.

Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt bzw. ein Vereinsmitglied für die offene Vorstandsfunktion zu wählen.

Verstößt ein Vorstandsmitglied in grober Art und Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, kann der Vorstand das betreffende Vorstandsmitglied vorläufig von seiner Vorstandsfunktion entbinden. Nach Klärung des Sachverhalts kann der Vorstand die Endbindung aufheben oder der Mitgliederversammlung die Abwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes antragen. Für die Entbindung des Vorsitzenden ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus den Reihen der Vereinsmitglieder Beisitzer mit beratener Stimme berufen und weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben beauftragen. Es ist zu gewährleisten, dass die berufenen Beisitzer bzw. Beauftragten vor dem Vorstand Gehör finden und an der Entscheidungsfindung des Vorstandes mitwirken können.


§ 12 

Buchprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes zwei Buchprüfer. Die Buchprüfer überprüfen zwingend die Buch- und Kassenführung des Geschäftsjahres zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Sie haben darüber hinaus das Recht im Verlauf des Geschäftsjahres weitere Prüfungen zu verlangen und durchzuführen.


Die vorliegende Satzung wurde am 28.01.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Dokumente: