KGV Theklaer Höhe e.V.
Verfasst am 22.09.2025 um 05:00 Uhr

Moderne Messeinrichtungen in Kleingartenanlagen – was bedeutet das für Vereine und Pächter?

Bild mittels KI erstellt


Liebe Gartenfreunde,


mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) wurde bundesweit festgelegt, dass alle Stromzähler nach und nach durch moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme ersetzt werden müssen. Ziel ist eine Vereinheitlichung und Digitalisierung der Energiedatenerfassung.


Gesetzliche Grundlage


  • § 29 Abs. 3 MsbG: Soweit keine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems besteht, sind Messstellen „mindestens mit modernen Messeinrichtungen“ auszustatten, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.

  • § 32 MsbG: Konkretisiert die Wirtschaftlichkeit und Ausstattungspflichten.

  • Frist: Die Umrüstung auf moderne digitale Zähler muss bis spätestens 2032 erfolgt sein. 


Unterschied zwischen Verein und Kleingärtner


  • Der Verein als Anlagenbetreiber
    In den meisten Kleingartenanlagen ist der Verein der Sammelabnehmer: Der Netzbetreiber stellt einen Hauptanschluss zur Verfügung, der Verein ist Vertragspartner und rechnet über den Hauptzähler mit dem Netzbetreiber ab.

  • Die Parzelle als Endverbraucher
    Die einzelnen Kleingärtner nutzen lediglich Unterzähler, die vom Verein installiert und zur internen Abrechnung verwendet werden. Diese Unterzähler sind nicht direkt beim Netzbetreiber angemeldet und fallen damit in der Regel nicht zwangsläufig unter die Ausstattungspflicht des MsbG.
    Nur wenn eine Parzelle einen eigenen, direkt mit dem Netzbetreiber geführten Stromanschluss besitzt, gilt das MsbG unmittelbar.


 Praktische Folgen für Kleingärten


  • Moderne Messeinrichtungen (digitale Zähler ohne Kommunikation) sind bis spätestens 2032 Pflicht – auch in Kleingartenanlagen.

  • Für den Verein bedeutet das: Der Hauptzähler, über den die gesamte Anlage läuft, wird durch den Messstellenbetreiber (z. B. Stadtwerke oder Netzgesellschaft) auf moderne Technik umgestellt.

  • Für die Parzellen gilt: Die dort verwendeten Unterzähler unterliegen keiner direkten Pflicht aus dem MsbG. Der Verein kann jedoch freiwillig auf digitale Zählertechnik umstellen, um Ablesungen zu vereinfachen und Transparenz zu schaffen.


Kurz gesagt:


Das MsbG verpflichtet zur Einführung moderner Messeinrichtungen – aber in Kleingartenanlagen betrifft die gesetzliche Pflicht in erster Linie den Verein mit dem Hauptzähler. Die Unterzähler in den Parzellen fallen nur dann unter das Gesetz, wenn sie direkt als eigenständige Messstellen beim Netzbetreiber geführt werden. 


Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben gibt es in unserer Anlage bereits Pächter, die mit einem digitalen Zähler ausgestattet sind. Dabei ist zu beachten, dass sich die Eichfristen von digitalen Zählern und den klassischen Ferraris-Zählern unterscheiden:


  • Digitale Zähler: Eichfrist 8 Jahre

  • Ferraris-Zähler (Drehscheibenzähler): Eichfrist 16 Jahre


Die Eichfristen der in unserer Anlage eingesetzten Zähler laufen derzeit in den Jahren 2031 bzw. 2032 aus. Dieses Thema werden wir als eigenen Tagesordnungspunkt in die nächste Mitgliederversammlung aufnehmen, um gemeinsam festzulegen, wie wir künftig mit dem Austausch verfahren wollen.


Euer Vereinsvorstand