KGV Theklaer Höhe e.V.
Verfasst am 02.10.2023 um 10:49 Uhr

Solaranlagen im Kleingartenverein: Regeln und Einschränkungen


Liebe Gartenfreunde,


in den letzten Jahren hat das Interesse an nachhaltiger Energieerzeugung im Kleingarten stetig zugenommen. Insbesondere die Installation von Solaranlagen auf den Parzellen erfreut sich großer Beliebtheit. Doch es gibt einige wichtige rechtliche und praktische Aspekte, die Sie beachten sollten, bevor Sie sich für eine solche Anlage entscheiden. Ebenso bekommen wir als Vorstand wöchentlich Anfragen, ob man sich ein Balkonkraftwerk in den Garten stellen darf.


1. Keine Einspeisung in die Elektroanlage des Vereins


Aktuell ist es gesetzlich nicht gestattet, den erzeugten Strom aus einer Photovoltaikanlage direkt in die Stromleitungen des Kleingartenvereins einzuspeisen. Dies bedeutet, dass der erzeugte Solarstrom nicht zur allgemeinen Versorgung des Vereins oder der anderen Mitglieder verwendet werden darf. Stattdessen müssen Solarsysteme als Inselanlagen betrieben werden.


2. Einspeisung in einen Akku


Um den erzeugten Strom dennoch nutzen zu können, müssen Sie ihn in einem Batteriespeicher (Akku) zwischenspeichern. Dies ermöglicht es Ihnen, den Strom später für die Versorgung Ihrer Gartenlaube oder anderer Geräte zu verwenden. Beachten Sie jedoch, dass die Kapazität des Akkus ausreichend dimensioniert sein muss, um Ihren Bedarf zu decken.


3. Erzeugung nur von Arbeitsstrom


Gemäß dem Kommentar zum Bundeskleingartengesetz der Auflage 12 ist der Anschluss einer Gartenlaube an das Elektrizitätsnetz unzulässig, da hierdurch die Möglichkeit zum Wohnen begünstigt wird. Eine Nutzung der Elektrizität als Arbeitsstrom dient der kleingärtnerischen Nutzung und ist zu befürworten. Eine Photovoltaikanlage stellt jedoch nur eine andere Art der Stromgewinnung dar und kann aus diesem Grund nur zur Gewinnung von Arbeitsstrom dienen. Ein großer Teil der Gartenlauben im Einzugsgebiet des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner verfügt noch über eine Elektroanlage, welche vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurde. Deren Bestandsschutz erlischt mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Dessen sollte sich der Antragsteller bewusst sein.


4. Verlust des Bestandsschutzes der Gartenlaube


Ein weiterer wichtiger Punkt, den es zu berücksichtigen gilt, ist, dass die Installation einer Solaranlage auf Ihrer Parzelle den Bestandsschutz Ihrer Gartenlaube gefährden kann. Gemäß § 20a Nr. 7 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) genießt die existierende Elektroanlage in Ihrer Laube Bestandsschutz. Wenn Sie diese Anlage erweitern oder ersetzen müssen, um die Solaranlage zu integrieren, verlieren Sie diesen Schutz.

5. Zustimmung des Vorstandes notwenig

Bei der Errichtung von Solarpanels ist vorab ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen!


Fazit


Die Nutzung von Solarenergie im Kleingarten ist eine umweltfreundliche und nachhaltige Option, die jedoch bestimmten gesetzlichen Einschränkungen und praktischen Überlegungen unterliegt. Die gesetzliche Lage besagt derzeit, dass der erzeugte Solarstrom nicht in die Elektroanlage des Vereins eingespeist werden darf, sondern in einem Akku zwischengespeichert werden muss. Außerdem sollten Sie sich bewusst sein, dass die Installation einer Solaranlage den Bestandsschutz Ihrer Gartenlaube gefährden kann.


Bevor Sie eine Solaranlage in Ihrem Kleingarten installieren, empfehlen wir dringend, sich mit den örtlichen Vorschriften und Gesetzen vertraut zu machen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.


vgl. dazu einen Artikel vom Landesverband (LSK) https://www.lsk-kleingarten.de/solaranlagen-kleingarten/


Euer Vorstand